Goldsparpläne mit Sachdarlehen
Bei dieser Art von Goldsparplänen erwirbt der Kunde zwar Eigentum am gekauften Gold, gleichzeitig wird das Gold jedoch als Sachdarlehen an den jeweiligen Anbieter verliehen, wobei aber auch eine physische Auslieferung während der Laufzeit (unter Berücksichtigung der kleinstmöglichen Stückelung) möglich ist. Nach diesem Prinzip funktionierten der Goldsparplan der BWF-Stiftung, sowie jener von Queensgold. Beide Anbieter wurden jedoch im Frühjahr 2015 von der BaFin zur Rückabwicklung der Verträge verdonnert (im Fall der BWF Stiftung wurden dann wegen Betrugsbedacht auch alle Vermögenswerte beschlagnahmt und der Stiftungsträger musste in Folge Insolvenz anmelden). Der Grund lag allerdings nicht im Prinzip des Sachdarlehens: die Anbieter garantierten jedoch den Rückkauf des Goldes am Ende der Vertragslaufzeit unabhängig zum dann aktuellen Goldpreis zu einem festgelegten Preis (Kaufpreis + Zinsen). Die BaFin stufte das als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft ein und ordnete dementsprechend die Rückabwicklung der Verträge an.
Derzeit gibt es keinen Goldsparplan, bei dem das gekaufte Gold als Sachdarlehen an den Anbieter verliehen wird. In den meisten Fällen ist jegliche Entnahme des durch den Kunden gekauften Goldes vertraglich untersagt. Der derzeit einzige uns bekannte Goldsparplan, der die Entnahme des Kundengoldes, wenn auch nur unter gewissen Einschränkungen, erlaubt, ist der SwissGoldPlan.